
By Bettina Wagner
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Wird über das Vermögen eines Erben das Insolvenzverfahren eröffnet, gehört entsprechend § 859 Abs. 2 ZPO lediglich dessen Anteil am Nachlass zur Insolvenzmasse. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 2042 ff. BGB, wobei vom Verwalter insbesondere die gesetzlichen Einschränkungen der Auflösbarkeit nach §§ 2043, 2045 BGB beachtet werden müssen. 175 Gemäß § 2042 Abs. 2 BGB gelten die Regelungen der §§ 749 Abs. 2, 3, §§ 750–758 BGB für die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend auch für die Erbengemeinschaft.
Die Auseinandersetzung richtet sich gemäß § 84 Abs. , 1497 ff. BGB. Anstelle des sich im Insolvenzverfahren befindenden Ehegatten handelt der Insolvenzverwalter. 177 F. Teilung einer Personenhandelsgesellschaft am Beispiel der Offenen Handelsgesellschaft I. Allgemeines Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines OHG-Gesellschafters löst anders als nach dem bis zur Einführung des Handelsrechtsreformgesetzes im Jahre 1998 geltenden Recht die Gesellschaft nicht mehr auf. Vielmehr scheidet der betroffene Gesellschafter nach § 131 Abs.
Vielmehr wird der Fehlbetrag, d. h. 139 Der Grund hierfür liegt in der gesamtschuldnerischen Verpflichtung. Gesellschafter, die als Gesamtschuldner für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen werden, können nach § 426 Abs. 140 Im Übrigen ergibt sich die Zahlungspflicht des mithaftenden Gesellschafters auch als Sozialanspruch im Wege der actio pro socio. In der Theorie soll sich die Nichtzahlung des insolventen Gesellschafters somit negativ auf seinen im Wege der Schlussbilanzierung ermittelten Überschussanteil auswirken.